Ein Praxisratgeber von Rechtsanwalt Domenic C. Böhm
Mit der Veränderung des Infektionsschutzgesetzes ergibt sich für viele Unternehmen eine neue Lage. Sie sind nun nicht mehr verpflichtet, ihre Mitarbeiter aus dem Homeoffice arbeiten zu lassen. Doch Vorsicht, damit entsteht zuweilen eine unübersichtliche Situation, die einige juristische Risiken auslösen kann.
Wie sich diese umgehen lassen, weiß RA Domenic C. Böhm. Der Fachanwalt für das Arbeitsrecht erklärt in diesem Beitrag, was das Gewohnheitsrecht ist – und warum es für Arbeitgeber durchaus gefährlich werden könnte.
Mit klaren Regelungen für Ordnung sorgen
Durch die neue rechtliche Situation können sich Fragen und ungeklärte Ansprüche ergeben. Wichtig ist es daher, für allgemeine Sicherheit zu sorgen. Dafür sind Regelungen in den Arbeitsverträgen sinnvoll, um klar zu definieren, ob und wie oft aus dem Homeoffice agiert werden darf. Demgegenüber empfehlen sich aber auch Betriebsvereinbarungen zwischen der Arbeitnehmervertretung und dem Arbeitgeber, um Grundsätze und klare Regelungen zu erarbeiten, die künftig für alle Angestellten des Unternehmens gelten.
Die Situation wird komplizierter
Erfahrungsgemäß fehlen aber in den meisten Unternehmen die Betriebsvereinbarungen sowie die genannten Absprachen in den Arbeitsverträgen. Ob die Kollegen künftig aus dem Homeoffice arbeiten dürfen, lässt sich daher erst einmal nicht beantworten. Zumal auch das Infektionsschutzgesetz verändert wurde und sich daraus keine eindeutige Antwort mehr ergibt. Nunmehr besteht für die Angestellten zwar ein Recht auf das Homeoffice. Ein juristisch durchsetzbarer Anspruch ist damit aber nicht verbunden.
Darf von zu Hause aus gearbeitet werden?
Fehlen die zwischenzeitlich angepassten Verträge und existiert auch keine Betriebsvereinbarung, so ist wieder jene Rechtsgrundlage anzuwenden, auf das schon vor Ausbruch der Pandemie zurückgegriffen wurde: In der Regel ergibt sich aus den Arbeitsverträgen, von wo aus jeder Angestellte seiner Tätigkeit nachzukommen hat. Ist als Arbeitsort das Büro im Unternehmen definiert, so hat der Arbeitnehmer kein Recht mehr, vom Arbeitgeber den Wechsel ins Homeoffice einzufordern.
Der Arbeitsort muss klar definiert sein
Doch Vorsicht, lässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer trotz gegenteiliger Vertragsinhalte im Homeoffice arbeiten, statt ihn zurück ins Büro zu beordern, so kann auf diese Weise ein Gewohnheitsrecht entstehen. Das heißt, dass sich für die Angestellten daraus künftig tatsächlich ein Anspruch ableiten würde, auch weiterhin ihrer Arbeit von zu Hause aus nachzugehen. Umso wichtiger ist es jetzt, für klare Absprachen unter allen Beteiligten zu sorgen.
Diese Fragen wollen beantwortet sein
Für das Unternehmen stellt sich die Frage, von wo aus die Belegschaft am besten arbeiten kann – und welche Voraussetzungen dafür geschaffen werden müssen. Es gilt also, Sicherheit in die bislang unsichere Lage zu bringen. Es muss für Klarheit gesorgt und diese auch in Verträgen und Vereinbarungen schriftlich verankert werden. Umso mehr, da die Pandemie noch lange nicht vorbei ist und in den kommenden kalten Monaten abermals ein Chaos droht.
Domenic C. Böhm
RA Domenic C. Böhm ist Partner von SYLVENSTEIN Rechtsanwälte, einer der am schnellsten wachsenden Wirtschaftskanzleien im digitalen Bereich. Sie betreuen ausschließlich Unternehmer und sind spezialisiert auf alle Aspekte rund um das Führen eines Unternehmens: vom Vertragsrecht über das Arbeitsrecht bis hin zum Medienrecht. Weitere Informationen unter: sylvenstein-law.de